Meine nachfolgenden Tipps werden sicher nicht von allen Versicherern geteilt. Ich kann aber gerne jederzeit die entsprechenden Urteile, die gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen dazu angeben.
Keine Angst vor Versicherungsbedingungen
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sollten allgemeine Versicherungsbedingungen nämlich grundsätzlich so ausgelegt werden, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie versteht.
Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, sollte die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung kommen; die Unklarheit geht dann zu Lasten des Versicherers.
Der Versicherer hat grundsätzlich die Möglichkeit, seine Bedingungen eindeutig zu formulieren und ggf. auch anzupassen. Verzichtet er allerdings darauf, so kann das nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen.
Grenzen des Weisungsrecht des Versicherers
Das Weisungsrecht des Versicherers steht von vornherein unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit der Einzelweisung für den Versicherungsnehmer. Dies schließt es aus, dass Weisungen erteilt werden, die das in den Versicherungsbedingungen gegebene Leistungsversprechen des Versicherers auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten einschränken oder sonst den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers zuwiderlaufen.
Mitwirkungspflicht im Schadenfall
Der Versicherer beruft sich im Schadenfall gerne auf die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers und verweigert oftmals ihm im Zuge der Wiederherstellungsarbeiten entstandene Aufwendungen zu erstatten. Allerdings bezieht sich die Mitwirkungspflicht nur auf die Auskunfstpflicht des Versicherungsnehmers nach dem Schadeneintritt.
Aber auch der Versicherer hat eine Mitwirkungspflicht im Schadenfall. So obliegen die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen dem Versicherer. Soweit erforderlich, hat er einen Sachverständigen mit der entsprechenden Schadensermittlung zu beauftragen. Der Versicherungsnehmer hat bedingungsgemäß nur jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
Allerdings ist zu beachten, dass, schaltet der Versicherer in der Wohngebäudeversicherung einen Regulierungsbeauftragten ein, so wird dieser als "Helfer" des Versicherers tätig, und nicht etwa als Berater des Versicherungsnehmers oder als unabhängiger Sachverständiger.
Möglicherweise ist diese früher vertretene Auffassung durch § 1a VVG überholt.
Die Pflicht zur Schadenminderung
Aufwendungen , die der Versicherungsnehmer macht, um beim Eintritt des Versicherungsfalls seiner Pflicht zur Schadensabwendung und Schadensminderung zu genügen, fallen grundsätzlich dem Versicherer zur Last.
"Aufwendung" ist jede - auch unfreiwillige - Vermögensverminderung, welche die adäquate Folge einer Maßnahme ist, die der Versicherungsnehmer zur Schadensabwehr gemacht hat.
Die Maßnahme kann auch erfolglos sein; maßgebend ist, ob der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte.
Eine Kürzung der Kosten auf "marktübliche" Preise sehen weder die gesetzlichen noch die vertraglichen Bestimmungen vor.
Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht, einen Vorschuss vom Versicherer zu verlangen.
Keine Schlechterstellung bei Eigenleistung
Maßgebend für die Leistung des Versicherers sind die objektiv notwendigen Wiederherstellungskosten; auch wenn der Versicherungsnehmer den Schaden selbst repariert. Eigene Anstrengungen mindern die Versicherungsleistung grundsätzlich nicht.
Die nicht vermeidbare Unterversicherung
Die gleitende Neuwertversicherung garantiert nicht, dass keine Unterversicherung entstehen kann; insbesondere wenn der Versicherungsvertrag über viele Jahre besteht. Die Unterversicherung wird nur nicht geltend gemacht; sofern die vertraglichen Voraussetzungen gegeben sind. Es ist also nicht erforderlich, die Wiederherstellungskosten des Gebäudes immer und immer wieder zu überprüfen. Ausgenommen: Es wurden werterhöhende Baumaßnahmen durchgeführt.
Die nicht versicherte Undichtigkeit
"Undichtigkeit" ist keine Ursache, sondern eine Folge. Auch ein gebrochenes Rohr ist undicht.
Maßgebend ist also die Ursache des bestimmungswidrigen Wasseraustritts. Warum sollte aus einem fest verbauten Bauteil plötzlich Wasser bestimmungswidrig austreten, wenn nicht aufgrund einer nachteiligen Materialveränderung?
Die Fälligkeit der Geldleistung
Die Fälligkeit ist nicht von der Vorlage von Rechnungsbelegen o.ä. abhängig, sondern sie tritt ein, wenn der Versicherer seine Ermittlungen abgeschlossen hat; z.B. "Wir geben das Angebot zur Ausführung frei."
Dauern die Ermittlungen an, dann muss der Versicherer auf Anforderung Abschlagszahlungen leisten.
Unterstützung im Schadenfall
Auch wenn wir bislang keinen Kontakt hatten, unterstütze ich Sie gerne im Rahmen des rechtlich Möglichen bei der Abwicklung Ihres Schadenfalls; auch bei der Auswahl von Dienstleistern zur Wiederherstellung.